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Verfahren zur Annahme als Kind - Adoption von Minderjährigen beantragen
Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und ein Kind in Adoptionspflege in Ihren Haushalt aufgenommen. Nun möchten Sie das Kind adoptieren.
Eine Adoption ist erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat.
Voraussetzungen
- Die Adoption dient dem Kindeswohl.
- Es besteht bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis oder es ist zu erwarten, dass ein solches entsteht.
- Die Adoptionspflegezeit ist abgelaufen. Diese beträgt normalerweise mindestens ein Jahr.
- Überwiegende Interessen leiblicher Kinder der Adoptiveltern stehen der Adoption nicht entgegen.
- Die Voraussetzungen für das Alter der Adoptiveltern sind erfüllt:
- Ehepaar/ Lebenspartnerschaft: einer der Eheleute beziehungsweise Lebenspartner oder eine der Lebenspartnerinnen ist mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt
- unverheiratete Person: die Person ist mindestens 25 Jahre alt
- bei einer Stiefkind-Adoption: die Partnerin oder der Partner ist mindestens 21 Jahre alt
- Bei Kindern ab 14 Jahren: Die Einwilligung des Kindes mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung liegt vor.
- Bei Kindern unter 14 Jahren: Die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung liegt vor.
- Die Einwilligung der leiblichen Eltern liegt vor. In besonderen Fällen kann das Gericht die Einwilligung der Eltern ersetzen.
- Bei der Stiefkind-Adoption: Die Einwilligung der Partnerin oder des Partners ist erforderlich.
Zuständigkeit
das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben
Achtung: Das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Adoptionsantrag eingereicht haben, bleibt zuständig, unabhängig davon, ob Sie während des Verfahrens umziehen.
Ablauf
Sie oder Ihre Notarin beziehungsweise Ihr Notar müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus.
Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich.
Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Fristen
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen
- des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung beziehungsweise
- der gesetzlichen Vertretung zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind und
- der leiblichen Eltern
- fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
Hinweis: Die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen reicht Ihre Notarin oder Ihr Notar beziehungsweise das Jugendamt als Amtsvormund bei Gericht ein. Die fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle reicht die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt ein.
Das Gericht wird unter Umständen weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern. Diese müssen Sie fristgerecht einreichen.
Kosten
Es entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags.
Sonstiges
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stand: 18.06.2024
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
Kontakt
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
07751/881-0
07751/881-305
Poststelle@AGWaldshut-Tiengen.JUSTIZ.BWL.de
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