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Kommunale Tourismusinfrastruktur - Förderung beantragen
Mit dem Tourismusinfrastrukturprogramm fördert die Landesregierung bauliche Investitionen und investive Vorhaben der baden-württembergischen Tourismuskommunen, um den Ausbau einer modernen und zukunftsorientierten Tourismusinfrastruktur voran zu bringen.
Folgende Ziele sollen mit der Förderung von kommunalen Tourismusprojekten für das Reiseland Baden-Württemberg erreicht werden:
- Die ökonomische, ökologische und soziale Nachhaltigkeit von öffentlichen Tourismusinfrastruktureinrichtungen soll gestärkt werden. Hier sind unter anderem Maßnahmen zur energetischen Sanierung und zum Ausbau der Barrierefreiheit im Sinne eines „Tourismus für Alle“ gemeint.
- Ebenso können kommunale Vorhaben aus dem Bereich des sanften Tourismus wie Rad- und Wanderprojekte gefördert werden. Durch die Maßnahmen soll sich die Qualität, insbesondere auch die Erlebnisqualität öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen verbessern.
Insgesamt sollen sich die Projekte im Rahmen der Schwerpunktthemen Natur, Genuss, Kultur und Gesundheit und der entsprechenden Produktmarken nach der aktuellen Tourismuskonzeption des Landes orientieren.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Voraussetzungen
Sie können die Förderung beantragen als:
- Gemeinden
- gemeindliche Zusammenschlüsse
- Landkreise im Rahmen von Kooperationsvorhaben, sofern sich Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.
Gefördert werden:
- nur Vorhaben, die überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen.
- bauliche Investitionen für die Errichtung, Sanierung und die Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind. Auf eine flächensparende Realisierung ist grundsätzlich zu achten.
Bei den Vorhaben sind die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zu berücksichtigen.
Zuständigkeit
Das für Ihre Kommune zuständige Regierungspräsidium.
Ablauf
- Nehmen Sie frühzeitig mit dem zuständigen Regierungspräsidium Kontakt auf. Eine Antragsberatung ist obligatorisch.
- Reichen Sie den Antrag per E-Mail ein. Nutzen Sie dafür das zur Verfügung gestellte Formular.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Unterschreiben Sie den Antrag.
- Schicken Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen an die Rechtsaufsichtsbehörde und an das zuständige Regierungspräsidium.
Die Rechtsaufsichtsbehörde beurteilt den Antrag aus gemeindewirtschaftlicher Sicht und leitet ihre Stellungnahme an das zuständige Regierungspräsidium weiter.
Es werden alle Anträge gesammelt und in Absprache mit dem zuständigen Ministerium abschließend beurteilt. Nach Entscheidung über die Anträge erhalten Sie in der Regel eine schriftliche vorab Information. Zeitgleich wird auch in der Presse über die Entscheidung informiert.
Den entgültigen Förderbescheid erhalten Sie zeitnah nach der Veröffentlichung. Darin finden Sie Informationen über die Förderhöhe, die Auszahlung und das weitere Verfahren.
Fristen
Bis zum 1. Oktober für das nächste Kalenderjahr.
Erforderliche Unterlagen
Alle erforderlichen Antragsunterlagen werden im Frühjahr hier auf service-bw und auf den Homepages des für den Tourismus zuständigen Ministeriums sowie der Regierungspräsidien bereitgestellt.
Darüber hinaus sind folgende Anlagen dem Antrag beizufügen:
- Beurteilung der Rechtsaufsichtsbehörde aus gemeindewirtschaftlicher Sicht und zu der Wirtschaftlichkeit des beantragten Vorhabens
- Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über deren Durchführung
- Planungsunterlagen (Zeichnerische Darstellungen und Skizzen),
- zweistufige Kostenschätzung nach DIN 276,
- Wirtschaftlichkeitsberechnung/Kosten-Nutzennachweis entsprechend Nummer 4.1 VwV TIP mit einer hinreichend belastbaren Wirtschaftlichkeitsprognose für das Vorhaben,
- Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten,
- Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage der Kommune,
- Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen (zum Beispiel Straßenbau-, Wasserwirtschafts- oder Naturschutzbehörde),
- Kommunales Gesamtkonzept zur touristischen Entwicklung
- Darstellung des Engagements in einer touristischen teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation
- gegebenenfalls Angaben zum Innovationsgehalt des beantragten Vorhabens,
- Stellungnahme der teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation.
- Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen
- Beihilferechtliche Erklärungen soweit notwendig
Kosten
Keine
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
- Verwaltungsvorschrift TIP
- § 23 Landeshaushaltsverordnung (LHO)
- § 44 Landeshaushaltsverordnung (LHO)
- § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 49 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungs-verordnung (AGVO)
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung)
Vertiefende Informationen
Bearbeitungsdauer
Eine Entscheidung über alle Projektanträge wird regelmäßig im 2. Quartal des Kalenderjahres gefällt, für das die Förderung beantragt wurde (Bearbeitungsdauer ab Oktober ca. 7 Monate).
Freigabevermerk
20.11.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Kontakt
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i. Br.
0761/208-0
0761/208-394200
poststelle@rpf.bwl.de
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