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Handelsregister - Eintragung anmelden
Das Handelsregister enthält Informationen über Unternehmen, die für das Geschäftsleben wichtig sind. Dazu gehören beispielsweise
- die genaue Firmenbezeichnung,
- der Sitz des Unternehmens,
- teilweise die Inhaberschaft,
- eventuelle Haftungsbeschränkungen oder
- vertretungsberechtigte Personen.
Voraussetzungen
Verpflichtet zur Eintragung sind:
- Personengesellschaften wie Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG),
- Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) und
- jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob das der Fall ist, kann sich beispielsweise nach dem Jahresumsatz, dem Kapital, der Anzahl der Geschäftsvorgänge oder der Anzahl der Beschäftigten richten und ist eine Einzelfallentscheidung. Eine genaue Definition gibt es nicht.
Kleingewerbetreibende sind von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ausgenommen. Sie können sich, müssen sich aber nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Auch Freiberufler sind von der Eintragungspflicht ausgenommen.
Ist Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen, gelten Sie rechtlich als Kauffrau beziehungsweise Kaufmann und haben unter anderem folgende Rechte und Pflichten:
- Sie dürfen Prokura erteilen, also Angestellte mit weitreichenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen ausstatten. Ihrer besonderen Bedeutung wegen wird die Erteilung einer Prokura in das Handelsregister eingetragen.
- Sie können einen Gerichtsstand frei vereinbaren.
- Sie können Bürgschaften, Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auch mündlich erteilen.
- Sie müssen die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachten.
Zuständigkeit
das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung der betreffenden Kauffrau beziehungsweise des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Ablauf
Sie dürfen den Antrag ausschließlich in öffentlich beglaubigter Form elektronisch beim Registergericht einreichen. Wenden Sie sich dafür an eine Notarin oder einen Notar.
Diese helfen Ihnen bei der Formulierung der Anmeldung, beglaubigen diese und reichen sie beim zuständigen Registergericht ein.
Die Notarkammer Baden-Württemberg nennt Ihnen auf Anfrage Notarinnen und Notare in Ihrer Nähe.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Über die genauen Unterlagen informieren Sie die von Ihnen gewählte Notarin oder der Notar und Ihre IHK.
Kosten
abhängig vom Gegenstand der Eintragung ins Handelsregister
Sonstiges
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Es wird elektronisch von den Registergerichten geführt.
Alle Neueintragungen und Änderungen werden elektronisch im Registerportal bekannt gemacht.
Tipp: Stimmen Sie Ihre geplante Unternehmensgründung im Vorfeld mit Ihrer Industrie- und Handelskammer ab. Sie ersparen sich mögliche nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen. Außerdem kann es die Eintragung beschleunigen.
Rechtsgrundlage
- §§ 1 bis 8a, 12
Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit der
Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) und dem dortigen Gebührenverzeichnis
Vertiefende Informationen
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der Sie sich als Kauffrau beziehungsweise Kaufmann niedergelassen haben oder sich Ihre Gesellschaft befindet.
Freigabevermerk
10.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Formulare & Online-Dienste
Zugehörige Lebenslagen
Kontakt
Holzmarkt 2
79098 Freiburg i. Br.
0761/205-0
0761/205-1800
Poststelle@AGFreiburg.JUSTIZ.BWL.de
ag-freiburg@egvp.de-mail.de