Entsorgungsnachweis Bestätigung

Die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 Tonnen des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Abfallnachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Ablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (VE) ( mit Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN) sowie Deklarationsanalyse (DA) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
  • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung (BB) der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
  • Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.

Fristen

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre Bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Sonstiges

In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.

Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:

  • Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt
  • Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen.
    In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.
  • Abfallerzeuger, die in betriebseigenenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.

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