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Steuerliche Vergünstigungen für Familien
- Kinderfreibetrag
EUR: 3.012
Gegebenfalls erhalten Sie stattdessen Kindergeld, je nachdem, was für Sie günstiger ist. - Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
EUR 1.464 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
EUR 4.260 zuzüglich EUR 240 je weiterem Kind
- Kinderbetreuungskosten:
2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr
Das gilt für Alleinerziehende und Eheleute. - Schulgeld:
30 % des gezahlten Schuldgelds ohne die Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung, höchstens EUR 5.000 pro Kind und Jahr - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Ihr Kind: individuell und unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen
- Aufwendungen für ein volljähriges Kind, das eine Berufsausbildung macht und dazu auswärtig untergebracht ist:
bis zu EUR 1.200
Voraussetzung ist, dass Sie für dieses Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. - Elterngeld: steuerfrei, es wird jedoch für die Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihren übrigen Einkünften zugerechnet.
- Zahlungen Ihres Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder unter sechs Jahren und für die kurzfristige Betreuung von Kindern aus beruflichen Gründen: steuerfrei
Ehepaare mit oder ohne Kinder und Alleinstehende mit Kindern stehen als Familien unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Für die Erziehung der Kinder entstehen den Familien erhebliche Kosten. Die daraus resultierende Mehrbelastung wird durch diese Steuervergünstigungen zumindest teilweise abgemildert.
Freigabevermerk
29.02.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums
Zugehörige Dienstleistungen
- Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beantragen
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Förderung beantragen
- Kinderbetreuungskosten - steuerliche Förderung beantragen
- Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragen