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Miete
Corona-Informationen:
Die Regelungen zum erweiterten Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter in der COVID 19-Pandemie und zum Zahlungsaufschub bei bestimmten Verbraucherverträgen sind zum 30. Juni 2020 ausgelaufen und wurden nicht verlängert.
Das bedeutet für Sie als Mieterin oder Mieter:
- Mietschulden, die aufgrund der Pandemie im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 entstanden sind, müssen Sie bis spätestens 30. Juni 2022 zurückzahlen.
- Seit 1. Juli 2020 müssen die normalen Mietzahlungen wiederaufgenommen werden, um eine Kündigung zu vermeiden.
- Auch die Raten für Verbraucherdarlehensverträge und bestimmte Verträge wie zum Beispiel über Telefon, Gas oder Strom müssen seit 1. Juli 2020 wieder normal bezahlt werden.
- Für Mieterinnen und Mieter von Gewerberäumen ist seit 31. Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Pandemie grundsätzlich die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar sind. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssen solche Streitigkeiten beschleunigt behandelt werden.
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Unabhängig davon, ob Sie ein Haus oder eine Wohnung mieten möchten, müssen Sie vor und nach Abschluss des Mietvertrags einige wichtige Punkte beachten. Auf den folgenden Seiten finden Sie grundlegende Informationen zu diesem Thema. Im Zweifelsfall sollten Sie sich dennoch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Mietervereinigung beraten lassen.
Was Sie bei der Wohnungssuche berücksichtigen sollten, erfahren Sie im Kapitel "Tipps für die Wohnungssuche". Hier erhalten Sie Informationen,
- wo Sie Wohnungsangebote finden und
- was ein Mietspiegel und
- was ein Energiepass ist.
Wenn Sie eine Wohnung gefunden haben, die Ihren Vorstellungen entspricht, müssen Sie mit dem Vermieter einen Mietvertrag abschließen.
Um gegen Schadensfälle abgesichert zu sein, ist es empfehlenswert, Versicherungen abzuschließen.
Sozialmietwohnungen unterliegen einer Miet- und Belegungsbindung. Die Vermietung der geförderten Wohnungen erfolgt nur an Personen, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete günstigen Sozialmietwohnung.
Rechtsgrundlage
- § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Störung der Geschäftsgrundlage) in Verbindung mit Artikel 240 § 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) (Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen)
- § 44 Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO) (Vorrang- und Beschleunigungsgebot)
- Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 05.03.2021 freigegeben.