Finanzielle Entschädigung - Vormund und Betreuer

Die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung sind grundsätzlich ein Ehrenamt.

Als Vormund oder Betreuer haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung, aber einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen. Diese können Sie einzeln abrechnen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich 399 Euro geltend machen.

Hinweis:

  • Die pauschale Aufwandsentschädigung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres der Tätigkeit als Vormund/Betreuer geltend machen.
    Beispiel: Werden Sie am 1.2.2018 bestellt wurden, können Sie die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung ab 1.2.2019 verlangen. Die Frist zur Geltendmachung endet am 31.3.2020.
  • Den Ersatz eines konkreten Aufwands müssen Sie innerhalb von 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend machen.

Eine Vergütung erhalten Sie ausnahmsweise, wenn

  • Umfang und Schwierigkeit der zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und das Mündel bzw. die betreute Person nicht mittellos ist oder
  • wenn Sie die Vormundschaft oder die Betreuung berufsmäßig übernommen haben. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Sonstige Hilfen

Als Vormund können Sie Beratungsleistungen und weitergehende Hilfen zur Erziehung des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dies gilt, wenn Sie dies als Inhaber der elterlichen Sorge statt der Eltern tun.

Als ehrenamtlicher Betreuer können Sie sich von einem anerkannten Betreuungsverein vor Ort bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben beraten und unterstützen lassen.

Hilfen zur Erziehung

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 05.11.2019 freigegeben.