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Beigeordnete und Stellvertretung
Beigeordnete sind hauptamtlich Beamtinnen oder Beamte einer Gemeinde, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten.
Sie werden vom Gemeinderat für acht Jahre gewählt.
Ob Beigeordnete bestellt werden, hängt von der Größe der Gemeinde ab. Beispielsweise müssen in Stadtkreisen immer Beigeordnete bestellt werden.
In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können sie bestellt werden.
Die Anzahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ihnen Weisungen erteilen.
Die oder der Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters.
Sie oder er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.
Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Bürgermeisterin führt dann die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der gewählte Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.
Die weiteren Beigeordneten sind nur dann eine allgemeine Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sowohl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als auch die oder der Erste Beigeordnete verhindert sind.
In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister verleihen.
In Gemeinden ohne Beigeordnete bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Diese Stellvertretung ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst verhindert ist.
Auch in Gemeinden mit Beigeordneten können zusätzlich ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden. Deren Stellvertretung ist aber auf Fälle beschränkt, in denen außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch alle Beigeordneten verhindert sind.
Rechtsgrundlage
- § 48 Stellvertreter des Bürgermeisters
- § 49 Beigeordnete
- § 50 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
Freigabevermerk
Stand: 29.08.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg